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Erst die Arbeit...

...dann das Vergnügen. Die Feriensaison ist für viele Schüler und Studenten auch Jobsaison. Was ihr dabei steuerlich beachten müsst, erfahrt ihr hier.

Schüler mit Geldschein in der Hand © Fotolia

Endlich Ferien! Die 18-jährige Lisa klickt sich durch die Flug- und Urlaubsangebote verschiedener Reiseportale. Es sind ihre letzten Sommerferien nach zwölf Jahren Schule. Im September beginnt sie ihre Ausbildung. Bevor sie ins Berufsleben startet, will sie sich Europa anschauen. »Ab in den Süden«, denkt sie. Doch zunächst muss die Urlaubskasse aufgefüllt werden. Ein Jobangebot hat sie auch schon. Sie kann vier Wochen im Gartenlokal bei ihrem Onkel Jürgen kellnern. Aber was muss sie alles beachten? Wie ist das mit den »ELStAM«? »Muss ich mich darum kümmern?«, fragt sich Lisa, »schließlich ist es ja nur ein Job für vier Wochen.«

Selbständig oder nichtselbständig?

Daran entscheidet sich, wie Lisa eine eventuell anfallende Einkommen- oder Lohnsteuer entrichten wird und was sie aus steuerlicher Sicht vor Jobbeginn erledigen muss. Entscheidend für die Abgrenzung sind letztlich die Vereinbarungen mit dem Kunden oder Arbeitgeber und das Gesamtbild der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Nichtselbständig: Die allermeisten Jobs für Schüler und Studenten sind nichtselbständige Tätigkeiten. Denn in der Regel sind Aushilfs- und Ferienarbeiten so gestaltet, dass die Jobber »fremdbestimmt« sind, also den Anweisungen des Chefs folgen müssen. Dieser legt beispielsweise die Arbeitszeit fest und bestimmt den Ort, an dem der Jobber arbeitet. Meist zahlt der Chef auch einen festen Lohn auf Stundenbasis, ohne dass bestimmte Quoten oder andere Erfolge vorgewiesen werden müssen. Zum Beispiel: Wenn Lisa bei ihrem Onkel als Kellnerin arbeiten würde, bekäme sie auch dann ihr Geld, wenn an einem Tag einmal kein Gast ins Lokal käme. Ob Gäste kommen oder nicht, ist nicht ihr Risiko, sondern das ihres Onkels Jürgen. Da Lisa im Gartenlokal auch sonst den Anweisungen des Onkels folgen muss, handelt es sich hier um eine nichtselbständige Tätigkeit.

Selbständig: Tätigkeiten, bei denen der Jobber hingegen weitgehend freie Hand hat (z. B. Arbeitszeit und Arbeitsort selbst festlegen kann) und das unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit selbst trägt, sind selbständige Tätigkeiten. In der Regel gehört dazu beispielsweise das Erteilen von Nachhilfestunden. Der Schüler oder Student würde je nach Auftragslage verdienen – nur wenn Nachhilfeschüler auch tatsächlich zu ihm zum Unterricht kommen, gibt es einen Verdienst. Bei anderen selbständigen Tätigkeiten ist dieser oftmals auch an einen bestimmten Erfolg bzw. daran geknüpft, dass ein Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird: Ein selbständig tätiger Übersetzer beispielsweise erhält sein Geld nur für den Text, den er seinem Kunden übersetzt hat.

Lisas Tätigkeit im Gartenlokal ist nichtselbständig. Sie ist steuerlich eine Arbeitnehmerin. Das heißt, die Einnahmen daraus wären Arbeitslohn und grundsätzlich müsste ihr Onkel Jürgen als Arbeitgeber die darauf entfallende Lohnsteuer (dazu gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer) einbehalten und an das Finanzamt abführen.

ELStAM – was ist das?

Ein Arbeitgeber braucht von jedem, der von ihm Lohn – also Geld für nichtselbständige Arbeit – bezieht, Informationen zu den sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, gegebenenfalls Religionszugehörigkeit wegen des Kirchensteuerabzugs), damit er die persönliche Lohnsteuer des Arbeitnehmers berechnen kann. Für den Job bei ihrem Onkel Jürgen bräuchte ihr Onkel diese Informationen. Dafür gibt es ein elektronisches Verfahren (genannt ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) mit einer Datenbank, aus der der Arbeitgeber die ELStAM abruft. Für den ELStAM-Abruf muss ihm der Arbeitnehmer bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses nur noch bestimmte »Schlüsselinfos« (Geburtsdatum und steuerliche Identifikationsnummer) geben und mitteilen,

  • ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt (wer nur den einen Job hat, bei dem handelt es sich um das »erste« bzw. das Hauptarbeitsverhältnis; wer hingegen nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig ist, der kann nur ein erstes bzw. Hauptarbeitsverhältnis haben, die übrigen sind »weitere« bzw. Nebenarbeitsverhältnisse mit Steuerklasse VI)
  • und außerdem bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein dafür festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll.

Lediglich diese Informationen muss Lisa ihrem Onkel Jürgen geben – er kann dann Lisas ELStAM abrufen und die eventuell anfallende Lohnsteuer für Lisas Arbeitslohn berechnen.


Hinweis: Die steuerliche Identifikationsnummer wird jedem Steuerpflichtigen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schriftlich mitgeteilt. Sie gilt ein Leben lang. Wer seine steuerliche Identifikationsnummer bzw. das Mitteilungsschreiben nicht findet, der kann sie beim BZSt erneut anfordern (Einzelheiten unter http://www.bzst.de/).

Welche Lohnsteuerklassen gibt es und wie hoch ist die Lohnsteuer?

Die Lohnsteuer bemisst sich nach der Höhe des Verdienstes und der Lohnsteuerklasse. Letztere hängt von zwei Faktoren ab:

  • vom Familienstand (Steuerklasse I, II, III, IV, V),
  • ob es sich um ein erstes oder weiteres Arbeitsverhältnis handelt.

Lisa ist eine ledige junge Frau ohne Kinder. Der Nebenjob wäre das einzige Arbeitsverhältnis. Sie bekäme damit die Steuerklasse I zugewiesen. Je nach Lohnzahlungszeitraum wird die Lohnsteuer als Monats-, Wochen- oder Tagesbetrag ermittelt. Aber wie viel darf Lisa verdienen, ohne etwas an das Finanzamt abgeben zu müssen? Aufgrund des Grundfreibetrages und der gesetzlich geregelten Pauschbeträge fällt beispielsweise auf im Jahr 2023 monatlich gezahlten Lohn in Steuerklasse I erst bei mehr als 1.289 Euro (brutto) monatliche Lohnsteuer an. Bei einem höheren Monatslohn bekäme sie die einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt in der Regel in vollem Umfang erstattet, wenn ihr Jahreslohn nicht mehr als 15.479 Euro (brutto) im Jahr 2023 beträgt und sie keine weiteren Einkünfte hat.

Und wie ist das bei Selbständigen?

Selbständige sind verpflichtet, sich um ihre steuerlichen Pflichten selbst zu kümmern und für eine ordnungsgemäße Versteuerung ihrer Einkünfte und Umsätze sorgen.

Für die Einkommensteuer gilt: Übersteigt der persönliche Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (10.908 Euro im Jahr 2023), muss ein Selbständiger eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, aufgrund derer die tatsächlich anfallende Jahressteuer ermittelt wird. Die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2023 endet grundsätzlich am 2. September 2024 (da der 31. August 2024 ein Samstag ist).

Für die Umsatzsteuer gilt: Selbständige müssen grundsätzlich in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen. Der Schüler oder Student kann hier allerdings eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn sein Bruttoumsatz (einschließlich Umsatzsteuer) des vorangegangenen Kalenderjahres 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Dann darf er keine Umsatzsteuer gesondert in seinen Rechnungen ausweisen und hat für Investitionen in seine Selbständigkeit, wie zum Beispiel für den Kauf eines Laptops oder eines Wörterbuches, keinen Vorsteuerabzug.

Broschüre »Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten«

Zur Broschüre »Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten«
© SMF

Wenn ihr mehr zu diesem Thema wissen möchtet – insbesondere ob Lisas Arbeitgeber für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss oder unter welchen Voraussetzungen eine Lohnsteuererstattung erfolgen kann (hier spielen unter anderem die sogenannten Werbungskosten eine Rolle) – ladet euch die Broschüre »Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten« herunter oder bestellt sie hier kostenfrei:

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